OLG Köln - Urteil vom 24.01.2000
16 U 78/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 250
VersR 2000, 1383
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 566/94

Verkehrssicherungspflicht von Straßenbahnunternehmen an Endhaltestellen

OLG Köln, Urteil vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 16 U 78/96

DRsp Nr. 2000/3425

Verkehrssicherungspflicht von Straßenbahnunternehmen an Endhaltestellen

Die Vorschrift in der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen, daß die Wagen an Endhaltestellen nach Fundgegenständen durchzusehen seien, dient nicht nur dem Schutze des Eigentums der Fahrgäste, die etwas in dem Zug verloren haben, sondern auch dem Schutze aller übrigen Fahrgäste vor gefährlichen Gegenständen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: