OLG Nürnberg - Urteil vom 21.03.2001
4 U 3965/00
Normen:
BayBG Art. 96 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 512
OLGR-Nürnberg 2001, 227
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3384/00

Verkehrsunfall - Schadensersatzpflicht gegenüber Dienstherrn des Geschädigten - Beihilfeleistungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 4 U 3965/00

DRsp Nr. 2001/11531

Verkehrsunfall - Schadensersatzpflicht gegenüber Dienstherrn des Geschädigten - Beihilfeleistungen

»Der schadensersatzpflichtige Unfallverursacher ist nicht verpflichtet, dem Dienstherrn eines infolge der Verletzung in den Ruhestand versetzten Beamten auch solche Beihilfeleistungen zu ersetzen, die mit dem Unfall nichts zu tun haben.«

Normenkette:

BayBG Art. 96 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Beihilfezahlungen, die er an einen unfallbedingt in den Ruhestand versetzten Beamten zu leisten hatte.

Am 29.06.1990 nahm der Polizeibeamte der BAB 6 (Richtung Heilbronn, km 768,65) einen Unfall auf. Im Verlauf der Unfallaufnahme fuhr ein Lkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, in die Unfallstelle und verletzte dabei PHM schwer. Die volle Haftung der Beklagten für Schäden aus diesem Unfallereignis steht dem Grunde nach außer Streit. Infolge dieses Dienstunfalls wurde PHM mit Ablauf des Monats Januar 1993 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 23.03.1994 bis 24.02.2000 als Dienstherr für den geschädigten Beamten Beihilfeleistungen in Höhe von 80.404,71 DM, die auf nicht unfallbedingten Heilbehandlungs-Maßnahmen beruhen. Die Beklagte verweigert die Erstattung dieser Kosten.