I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen.
I.
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße von 40,00 € festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht am 03.09.2008 durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Der Betroffene bzw. sein Verteidiger sind dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben."
Der Einspruchsverwerfung ist u.a. folgender Verfahrensgang vorausgegangen:
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