Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 03.03.2023 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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