OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.08.2023
2 ORbs 37 Ss 506/23
Normen:
OWiG § 80 Abs. 3; StPO § 344; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 550 Js 18015/22

Vernehmung des Messbeamten als Beweis für Richtigkeit der MessungTauglichkeit von Beweisen beim standardisierten MessverfahrenCharakter des Messprotokolls als UrkundeVernehmung des Messbeamten zur Klärung der ordnungsgemäßen Anwendung des Messgerätes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 2 ORbs 37 Ss 506/23

DRsp Nr. 2023/11964

Vernehmung des Messbeamten als Beweis für Richtigkeit der Messung Tauglichkeit von Beweisen beim standardisierten Messverfahren Charakter des Messprotokolls als Urkunde Vernehmung des Messbeamten zur Klärung der ordnungsgemäßen Anwendung des Messgerätes

Die Einhaltung der Bedingungen für ein standardisiertes Messverfahren kann auch anders als durch das Messprotokoll (hier: Vernehmung des Messbeamten) nachgewiesen werden.

Tenor

1.

Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 03.03.2023 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 3; StPO § 344; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.