OLG Hamm - Beschluss vom 29.08.2023
11 U 76/22
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 411/21

Verpflichtung einer für einen innerstädtischen Geh- und Radweg verkehrssicherungspflichtigen Kommune zum Vorgehen gegen eine die Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränkende Bepflanzung auf einem privaten Grundstück; Rechtzeitige Erkennbarkeit der eingeschränkten Sichtverhältnisse durch die Verkehrsteilnehmer

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 11 U 76/22

DRsp Nr. 2024/269

Verpflichtung einer für einen innerstädtischen Geh- und Radweg verkehrssicherungspflichtigen Kommune zum Vorgehen gegen eine die Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränkende Bepflanzung auf einem privaten Grundstück; Rechtzeitige Erkennbarkeit der eingeschränkten Sichtverhältnisse durch die Verkehrsteilnehmer

Eine für einen innerstädtischen Geh- und Radweg verkehrssicherungspflichtige Kommune ist nicht verpflichtet, gegen eine die Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränkende Bepflanzung auf einem privaten Grundstück vorzugehen, wenn die Verkehrsteilnehmer die eingeschränkten Sichtverhältnisse rechtzeitig erkennen und sich auf sie einstellen können.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;

Gründe