Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
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