OLG München - Urteil vom 17.12.1996
18 U 5485/95
Normen:
BGB § 634 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 122
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 3263/94

Verpflichtung zum Wertersatz bei Durchführung der Wandelung - Kfz-Kauf

OLG München, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 18 U 5485/95

DRsp Nr. 1998/12467

Verpflichtung zum Wertersatz bei Durchführung der Wandelung - Kfz-Kauf

Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs von seinem Recht auf Wandelung Gebrauch und ist insoweit die die Rückgewähr der vom Verkäufer erbrachten Reparaturleistungen ausgeschlossen, hat er dem Verkäufer im Umfang, in dem die Reparaturleistungen zu einer Werterhöhung geführt haben, Wertersatz zu leisten.

Normenkette:

BGB § 634 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Rechtsmittel der Parteien sind nicht begründet.

1. Der Kläger kann keinen Werklohn verlangen, weil der Beklagte zurecht die Wandlung des Werkvertrages erklärt hat. Der Kläger hat trotz Fristsetzung die vom gerichtlichen Sachverständigen in erster Instanz festgestellten Mängel nicht ordnungsgemäß beseitigt. Nach wie vor hat der Sachverständige in seinem nunmehrigen Gutachten vom 02.07.1996 erhebliche Mängel der Lackierung festgestellt, die auch eindeutig in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen.