(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Rechtsmittel der Parteien sind nicht begründet.
1. Der Kläger kann keinen Werklohn verlangen, weil der Beklagte zurecht die Wandlung des Werkvertrages erklärt hat. Der Kläger hat trotz Fristsetzung die vom gerichtlichen Sachverständigen in erster Instanz festgestellten Mängel nicht ordnungsgemäß beseitigt. Nach wie vor hat der Sachverständige in seinem nunmehrigen Gutachten vom 02.07.1996 erhebliche Mängel der Lackierung festgestellt, die auch eindeutig in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen.
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