Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.857,36 Euro nebst Mahnkosten in Höhe von 95,- Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind rückständige Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sowie Mahnkosten für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2015.
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