Versagung des Versicherungsschutzes wegen unterlassener Informierung über einen anhängig gewordenen Haftpflichtprozeß
BGH, Urteil vom 18.12.1968 - Aktenzeichen IV ZR 522/68
DRsp Nr. 1994/5894
Versagung des Versicherungsschutzes wegen unterlassener Informierung über einen anhängig gewordenen Haftpflichtprozeß
Unterrichtet der Versicherungsnehmer den Haftpflichtversicherer vorsätzlich nicht von einem anhängig gewordenen Haftpflichtprozeß, so ist der Versicherer berechtigt, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu versagen.
Normenkette:
AHB § 5;
Hinweise:
So auch OLG Frankfurt/M. v. 16.06.1967, VersR 1968, 541.