Versicherungsvertragsrecht

Autor: Schaefer

I. Anerkenntnis nach E.1 AKB 2008

Nach E.1 AKB 2008 ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn, sein obliegenheitsgerechtes Verhalten wäre offenbar unbillig.

Das Anerkenntnisverbot gilt nicht für Bagatellschäden, bei denen dem Versicherungsnehmer nach § 7 II Abs. 6 AKB a.F. eine Regulierung und damit auch ein Anerkenntnis erlaubt ist.

Anerkenntnis i.S.d. AKB ist jedes Verhalten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen gegenüber dem Geschädigten oder seinem Beauftragten, dem unzweideutig zu entnehmen ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen für verpflichtet halten, den Anspruch ganz oder zum Teil zu erfüllen (BGH, Urt. v. 11.05.1985 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958). Diese Obliegenheit gilt unabhängig davon, ob ein Anerkenntnis objektiv oder auch nur subjektiv günstig oder ungünstig für den Versicherer wäre oder der Sach- und Rechtslage angemessen ist. Diese Definition deckt sich mit der des Anerkenntnisses (BGH, Urt. v. 11.05.1985 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958). Auch jedes Verhalten des Versicherungsnehmers, das als Haftung oder Mithaftung gedeutet werden kann, unterfällt dem Anerkenntnisverbot. Auch ein Vergleich ist ein Anerkenntnis. Die Vorschrift will Verschlechterung der Rechtslage des Versicherers in weiteren Verhandlungen oder einem Prozess verhüten.