Versicherungsvertragsrecht

Autor: Hering

Zum 01.01.2008 ist das reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Es gilt für alle Neuverträge. Ab dem 01.01.2009 gilt auch für Altverträge das neue Recht.

Durch das neue VVG wurde die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ersatzlos gestrichen. Sie darf auch nicht über Allgemeine Versicherungsbedingungen wieder eingeführt werden.

Das Versicherungsvertragsrecht kennt keine eigenen Verjährungsfristen.

Die Verjährung wird ausschließlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Maßgeblich sind hier die §§ 195 ff. BGB. Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, also in drei Jahren. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung sind uneingeschränkt anzuwenden. Kürzere Verjährungsfristen dürfen auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht vereinbart werden.

Weitere Fristen im Versicherungsrecht:

1.

Der Versicherungsnehmer ist nach E.1.1 AKB 2008 verpflichtet jedes Schadenereignis, dass zu einer Leistung des Versicherers führen kann, innerhalb einer Woche dem Versicherer anzuzeigen.

2.

Werden Ansprüche in der KFZ-Haftpflichtversicherung gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht, so hat er dies innerhalb einer Woche anzuzeigen (E.2.1 AKB 2008).

3.

Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung anzuzeigen (E.2.3 AKB 2008).

4.