BGH - Urteil vom 23.10.2023
VIa ZR 468/21
Normen:
BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2753
WM 2023, 2232
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 167/19
OLG Celle, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 361/21

Verstoß des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht unter den Voraussetzungen des Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80); Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB; Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts

BGH, Urteil vom 23.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 468/21

DRsp Nr. 2023/14950

Verstoß des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht unter den Voraussetzungen des Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80); Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB; Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts

a) Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann unter den Voraussetzungen des Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen. In diesem Fall muss er sich bei der Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte er einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt.b) In der Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts liegt auch mit Blick auf den Differenzschaden keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil das verbriefte Rückgaberecht dem Schadensersatzanspruch nicht gleichwertig ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. April 2022 - VIa ZR 135/21, juris Rn. 8).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2021 aufgehoben.