Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer am 25.03.2020 auf der BAB 45 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt.
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