OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2021
1 RBs 226/20
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1; BKatV;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 729 OWi 123/20

Verstoß gegen das verfassungsrechtliche ZitiergebotBKatV von StVO-Novelle vom 28.04.2020 unberührt

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 1 RBs 226/20

DRsp Nr. 2021/5144

Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot BKatV von StVO -Novelle vom 28.04.2020 unberührt

Die Ahndung einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt trotz Unwirksamkeit der StVO -Novelle vom 28.04.2020 möglich, da BKatV weiterhin als Rechtsgrundlage dient.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1; BKatV;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer am 25.03.2020 auf der BAB 45 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt.