BVerwG - Urteil vom 12.09.2019
3 C 26.17
Normen:
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 12 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 250
NJW 2020, 1609
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2408/14
VGH Baden-Württemberg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 856/17

Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bei umgetauschtem EU-Führerschein; Wirkung eines Wohnsitzmangels auf einen umgetauschten Führerschein; Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes

BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 3 C 26.17

DRsp Nr. 2020/904

Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bei umgetauschtem EU-Führerschein; Wirkung eines Wohnsitzmangels auf einen umgetauschten Führerschein; Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes

Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort. (wie BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 12 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt war, mit ihrem britischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.

Der Klägerin, einer deutschen Staatsangehörigen, wurden nach Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen von 2,57 und 2,36 Promille die ihr in Deutschland 1982 und 1993 erteilten Fahrerlaubnisse entzogen. Ihre hier 1997 und 2000 gestellten Anträge auf Wiedererteilung nahm sie zurück.