Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
A.
Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach §
Die Beklagte stellt sogenannte Kurventreppenlifte her.
I. II.
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