BGH - Urteil vom 14.11.2000
X ZR 203/98
Normen:
BGB §§ 328, 249 ;
Fundstellen:
DB 2001, 431
DStR 2001, 545
MDR 2001, 623
NJW 2001, 514
NZM 2001, 253
SP 2001, 139
UPR 2001, 268
VersR 2001, 1388
ZIP 2001, 574
ZfBR 2001, 169
ZfIR 2001, 737
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bei fehlerhaftem Sachverständigengutachten

BGH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen X ZR 203/98

DRsp Nr. 2000/10518

Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bei fehlerhaftem Sachverständigengutachten

»a) Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, kommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverletzung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde. b) Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der Gutachter einem Dritten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher Weise wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen besonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrauen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 328, 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, beabsichtigte im Jahre 1989 ein in M. gelegenes Areal von dem damaligen Eigentümer zu kaufen, um auf ihm Eigentumswohnungen zu errichten. Auf den Grundstücken waren seit dem Jahr 1911 Betriebe der lack- und gummiverarbeitenden Industrie angesiedelt gewesen; der Boden war bereits mehrfach untersucht; es bestand der Verdacht, daß er durch Schadstoffe kontaminiert sein könnte.