OLG Köln - Urteil vom 29.10.2019
III-1 RVs 163/19
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 163b Abs. 1 S. 1; StVO § 36 Abs. 5; StGB § 113;

Verurteilung nach § 113 StGB nur bei rechtmäßiger Diensthandlung§ 36 Abs. 5 StVO nur Ermächtigungsgrundlage bei allgemeiner Verkehrskontrolle ohne konkreten Verdacht

OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen III-1 RVs 163/19

DRsp Nr. 2020/3359

Verurteilung nach § 113 StGB nur bei rechtmäßiger Diensthandlung § 36 Abs. 5 StVO nur Ermächtigungsgrundlage bei allgemeiner Verkehrskontrolle ohne konkreten Verdacht

Eine Widerstandshandlung nach § 113 StGB setzt eine rechtmäßige Diensthandlung voraus.Als Ermächtigungsgrundlage können der konkrete Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit dienen oder Maßnahmen im Rahmen einer nicht anlassbezogenen allgemeinen Verkehrskontrolle.Dies ist auch wichtig für die Pflicht zur Belehrung des Betroffenen.

Tenor

Die Revision wird verworfen

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 163b Abs. 1 S. 1; StVO § 36 Abs. 5; StGB § 113;

Gründe

I.

Mit am 18. Dezember 2017 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage vom 11. August 2017 wird dem Angeklagten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt: Er soll am 12. September 2016 in Würselen die Zeugin PKin ... weggeschoben haben, als diese im Rahmen einer Verkehrskontrolle versucht hatte, den sich entfernenden Angeklagten mit den Händen aufzuhalten.