BayObLG - Beschluss vom 11.02.2020
202 ObOWi 38/20
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 S. 1;

Verurteilung wegen fahrlässigem Nichtabstand im StraßenverkehrGeltung der Vollmacht des Wahlverteidigers im OrdnungswidrigkeitenverfahrenUmfang der Empfangsvollmacht des VerteidigersPrüfung der Verfolgungsverjährung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 OWiG anhand der Zweckkriterien nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiGGeltendmachung der Verfolgungsverjährung vor Erlass des Bußgeldbescheids

BayObLG, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 202 ObOWi 38/20

DRsp Nr. 2021/14131

Verurteilung wegen fahrlässigem Nichtabstand im Straßenverkehr Geltung der Vollmacht des Wahlverteidigers im Ordnungswidrigkeitenverfahren Umfang der Empfangsvollmacht des Verteidigers Prüfung der Verfolgungsverjährung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 OWiG anhand der Zweckkriterien nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG Geltendmachung der Verfolgungsverjährung vor Erlass des Bußgeldbescheids

1. Der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich im Zeitpunkt einer Zustellung (hier des Bußgeldbescheids) bei den Akten befindet, gilt auch im Bußgeldverfahren nach der § 145a Abs. 1 StPO entsprechenden Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen des Betroffenen als zustellungsbevollmächtigt, weshalb sich eine in die Vollmacht ausdrücklich aufgenommene Ausnahme für die "Empfangsvollmacht" ebenso als unwirksam erweist wie eine entsprechende Streichung innerhalb einer an sich unbeschränkten Vollmachtsurkunde (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 04.07.1969 - 1 b St 161/69 = BayObLGSt 1969, 110, 111; OLG Dresden, Beschl. v. 10.05.2005 - Ss [OWi] 309/05 = NStZ-RR 2005, 244 = DAR 2005, 572 = VRS 108 [2005], 439; OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 - Ss 126/04 = NJW 2004, 3196 = NStZ 2004, 647 = NZV 2004, 595 = VRS 107 [2004], 295 und OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2019 - 1 RBs 42/19 bei juris).