OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2020
20 U 50/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 31 Abs. 1 S. 1; ALV § 7 Abs. 1; ALV § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2021, 310
r+s 2021, 104
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 56/18

Verweigerung von VersicherungsleistungenVerletzung von Mitwirkungsobliegenheiten

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 20 U 50/20

DRsp Nr. 2020/16176

Verweigerung von Versicherungsleistungen Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten

Zur Mitwirkungsobliegenheit des VN bei der Arbeitslosigkeitszusatzversicherung, Bescheinigungen vorzulegen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV und § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG), mit der Folge fehlender Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Innerhalb der gesetzten Frist soll der Kläger auch dazu Stellung nehmen, ob er die unter dem Aktenzeichen 20 W 12/20 eingelegte Beschwerde in dieser Sache zurücknimmt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 31 Abs. 1 S. 1; ALV § 7 Abs. 1; ALV § 7 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO.