Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr
BGH, Urteil vom 15.03.1979 - Aktenzeichen III ZR 140/77
DRsp Nr. 1994/5240
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger (ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten) dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt und an dem von ihm verursachten Unfall ein Zweitschädiger nicht beteiligt war.