In der Nacht vom 3. zum 4. Oktober 1976 befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen VW-Porsche-PKW den M.-Weg in M., einem Ortsteil der beklagten Gemeinde. Sie und der Kläger, der als Beifahrer mitfuhr, befanden sich auf der Heimfahrt nach einem Besuch bei Bekannten, die im M.-Weg wohnten. Dieser Weg liegt in einem Neubaugebiet; er war damals nur teilweise fertiggestellt. Auf dem noch unfertigen Teilstück war die Kanalisation bereits verlegt; da die Fahrbahndecke noch fehlte, ragten die Kanaldeckel aus dem Straßenniveau heraus. Gegen einen solchen Kanaldeckel stieß das Fahrzeug des Klägers, das dabei beschädigt wurde.
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