I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Bergisch Gladbach zurückverwiesen.
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht am 02.09.2008 durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Mit der Zulassungsrechtsbeschwerde wird u.a. die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Rüge ist zulässig erhoben und führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
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