Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2008 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 4 800 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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