Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses
BGH, Urteil vom 19.10.1977 - Aktenzeichen IV ZR 149/76
DRsp Nr. 1994/5352
Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses
Ist eine Klage (hier: auf Zahlung der Versicherungssumme) vor Fristablauf eingereicht, aber erst über zwei Monate nach Fristablauf zugestellt worden, so ist die Zustellung in der Regel nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn der Gerichtskostenvorschuß fast zwei Monate nach Fristablauf eingezahlt worden ist, auch dann nicht, wenn der Vorschuß bis dahin vom Gericht nicht angefordert worden war.