VG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.1974 (6 K 2079/74) - DRsp Nr. 1994/16041
VG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.1974 - Aktenzeichen 6 K 2079/74
DRsp Nr. 1994/16041
1. Eine ausländische Fahrerlaubnis ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gemäß § 15StVZO auch dann ohne weiteres in eine inländische Fahrerlaubnis umzuschreiben, wenn seit Ablauf der Jahresfrist der §§ 4 und 5IntKfzVO mehr als zwei Jahre vergangen sind.2. Der Gedanke des § 15c Abs. 2 Satz 2 StVZO kann für die Frage der Eignung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1StVZO nicht herangezogen werden.