VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.08.1996 (10 S 1867/96) - DRsp Nr. 1997/6103
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 10 S 1867/96
DRsp Nr. 1997/6103
»Das Unterbleiben einer im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Anwalt erbetenen Übersendung der Ermittlungsakten zur Einsicht rechtfertigt nicht die Annahme, die Behörde habe nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Identifizierung des Fahrers ergriffen, wenn dem Halter des Fahrzeugs jedenfalls ein zur Identifizierung des Fahrers hinreichend geeignetes Geschwindigkeitsmeßfoto zugeleitet worden ist.«