VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.1996 (10 S 56/96) - DRsp Nr. 1998/1458
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 10 S 56/96
DRsp Nr. 1998/1458
1. Der Inhaber einer befristet erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat nach ihrem Ablaufen keinen Anspruch auf Verlängerung nach § 15 fStVZO. Vielmehr kommt nur eine - innerhalb von zwei Jahren prüfungsfreie - Neuerteilung nach § 15e Abs. 2StVZO in Betracht.2. Von den in § 15 e Abs. 1 S. 1 StVZO geregelten sonstigen Voraussetzungen einer derartigen prüfungsfreien Neuerteilung kann im Einzelfall - etwa bei unverschuldeter Verspätung eines Verlängerungsantrags - eine Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Nr. 2StVZO genehmigt werden.