I.
Der Antragsteller betreibt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet der Gemeinde A eine Diskothek, auf die durch am Nachthimmel weithin sichtbare gebündelte Lichtstrahlen aufmerksam gemacht wird. Die Diskothek liegt abgesetzt von der übrigen Bebauung am Rande der hier in West-Ost-Richtung verlaufenden Staatsstraße 6, in die etwa 100 m östlich von Norden kommend die Staatsstraße 7 einmündet. Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, die Anlage zur Erzeugung der Lichteffekte zu beseitigen.
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