VGH Bayern - Beschluß vom 24.10.1996
11 CS 96.3256
Normen:
BZRG § 52 Abs. 2 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 93, 236
VerkMitt 1997, 16
ZfS 1997, 198

VGH Bayern - Beschluß vom 24.10.1996 (11 CS 96.3256) - DRsp Nr. 1997/6107

VGH Bayern, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 11 CS 96.3256

DRsp Nr. 1997/6107

Eine mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens begründete Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur dann Bestand haben, wenn die die Gutachtensanordnung rechtfertigenden Eignungszweifel über den Zeitpunkt dieser Anordnung hinaus bis zum Abschluß des behördlichen Verfahrens berechtigt waren. Das bedeutet insbesondere, daß die Umstände, die auf einen Eignungsmangel hinweisen, während des gesamten behördlichen Verfahrens zu Lasten des Erlaubnisinhabers verwertbar (gewesen) sein müssen.

Normenkette:

BZRG § 52 Abs. 2 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;

Hinweise:

s.a. BVerwG VerkMitt 1987 Nr. 70 = NJW 1987, 2455

Fundstellen
VRS 93, 236
VerkMitt 1997, 16
ZfS 1997, 198