VGH Bayern - Beschluß vom 24.10.1996 (11 CS 96.3256) - DRsp Nr. 1997/6107
VGH Bayern, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 11 CS 96.3256
DRsp Nr. 1997/6107
Eine mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens begründete Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur dann Bestand haben, wenn die die Gutachtensanordnung rechtfertigenden Eignungszweifel über den Zeitpunkt dieser Anordnung hinaus bis zum Abschluß des behördlichen Verfahrens berechtigt waren. Das bedeutet insbesondere, daß die Umstände, die auf einen Eignungsmangel hinweisen, während des gesamten behördlichen Verfahrens zu Lasten des Erlaubnisinhabers verwertbar (gewesen) sein müssen.