VGH Hessen - Beschluss vom 05.04.1977 (II OE 74/75) - DRsp Nr. 1994/13973
VGH Hessen, Beschluss vom 05.04.1977 - Aktenzeichen II OE 74/75
DRsp Nr. 1994/13973
1. Der Anlieger, der seine Garagenausfahrt oder Grundstückszufahrt nicht benutzen kann, wenn auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Fahrzeuge parken, hat gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Behinderung zu treffen sind. 2. Verkehrsordnende Maßnahmen, die von der Straßenverkehrsbehörde zu veranlassen sind, dürfen nicht mit der Begründung unterbleiben, der Anlieger und Antragsteller könne sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden. Insofern darf ein Anlieger nicht darauf verwiesen werden, ständig seine Mitbürger anzuzeigen, um der Straßenverkehrsbehörde eventuell gebotene Maßnahmen zu ersparen.