Am 16.4.1959 wurde der Kläger bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrschulwagen des Erstbeklagten, in dem der Zweitbeklagte als Fahrlehrer unterrichtete, schwer verletzt. Er erlitt u.a. eine Gehirnquetschung (Kontusion) und einen Wirbelsäulenschaden, der dauernd Schmerzen verursacht, das Tragen einer Stütze erfordert und die Erwerbstätigkeit des Klägers ausschließt. Inzwischen ist außer Streit, daß beide Beklagten für den Schaden voll einzustehen haben.
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