OLG Köln - Urteil vom 19.09.2019
7 U 34/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 173/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor vom Typ EA 189Zweck der Schadensersatzpflicht nach § 249 BGBKeine Pönalisierung oder Abschöpfung von Vermögensvorteilen

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 34/19

DRsp Nr. 2020/268

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor vom Typ EA 189 Zweck der Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB Keine Pönalisierung oder Abschöpfung von Vermögensvorteilen

Zweck der Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB, die auch für die Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 826 BGB gilt, ist nicht die Bestrafung des Schädigers oder eine Prävention gegen schädigendes Verhalten, sondern die Schaffung eines Ausgleichs für erlittene Nachteile, so dass eine Pönalisierung oder Abschöpfung von Vermögensvorteilen nicht überzeugend sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.01.2018 - 8 O 173/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.600,00 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin: 21.2230,04 EUR; Berufung der Beklagten: 376,96 EUR).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 249;

Gründe

I.

1. 2.