OLG Köln - Beschluss vom 26.09.2019
3 U 43/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/18

Voraussetzungen der Haftung des Herstellers für Grenzwertüberschreitungen im Betrieb eines Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 3 U 43/19

DRsp Nr. 2020/12526

Voraussetzungen der Haftung des Herstellers für Grenzwertüberschreitungen im Betrieb eines Pkw

Die bloße Schadstoff-Grenzwertüberschreitung an sich begründet keinen Sachmangel eines Fahrzeugs. Sie vermag allenfalls im Einzelfall bei einer konkreten und substantiierten Darlegung einer sehr erheblichen und durch technische Gegebenheiten nicht ohne Weiteres zu erklärenden Überschreitung der Grenzwerte eine Indizwirkung für die Verwendung einer in ihren Wirkungen sehr weitgehenden Abschalteinrichtungen in dem betreffenden Fahrzeug zu entfalten (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 2 O 10/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.