Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.3.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 319.129,- € festgesetzt.
I.
Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 24.10.2017 (Bl. 325 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LG Wiesbaden vom 19.3.2015 die Beklagte zu verurteilen, an sie 319.129,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
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