OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1996
22 U 72/96
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)467c
NJW 1997, 2333
NZV 1998, 206
OLGReport-Düsseldorf 1997, 242
VersR 1998, 61
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 373/93

Voraussetzungen der Produkthaftungspflicht; Pflicht des Herstellers einer Schnellspannvorrichtung für Fahrradnarben auf die Überprüfung der richtigen Stellung des Spannhebels

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 22 U 72/96

DRsp Nr. 1997/4662

Voraussetzungen der Produkthaftungspflicht; Pflicht des Herstellers einer Schnellspannvorrichtung für Fahrradnarben auf die Überprüfung der richtigen Stellung des Spannhebels

1. Die Schadenersatzpflicht des Herstellers eines mangelhaften Produkts aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß dieser bei der Herstellung oder dadurch, daß er das Produkt in den Verkehr gegeben hat, im Einzelfall die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt und damit gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat; dabei richtet sich die Produktsicherheitspflicht nach der durchschnittlichen Erwartung derjenigen Verbraucher, für das Produkt bestimmt ist, und nach dem Sicherheitsniveau, das nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist.2. Nach der für im öffentlichen Straßenverkehr benutzte Fahrräder geltenden DIN 79 100 kann bei Verwendung von Naben mit Schnellspannern der Vorderradhalter entfallen.