Wie das Berufungsgericht [OLG Nürnberg] zutreffend bemerkt, überwiegt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung, daß jedenfalls nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (beides stellt das Berufungsgericht fest) sich der Geschädigte in der Regel nicht mit einer Instandsetzung abfinden muß, sondern eine Entschädigung »auf Neuwagenbasis« fordern dar.
Der BGH hat die Frage bisher noch nicht zu entscheiden gehabt (das Urteil vom 29.6.1965 [ES Kfz-Schaden A-3/1] betraf einen Sonderfall). Sie ist jedenfalls für Fälle von der Art des vorliegenden [Fahrleistung von nur 131 km, 1 Tag Gebrauchsdauer] im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten, wobei auf die weitere Frage nicht eingegangen zu werden braucht, inwieweit, d.h. bis zu welcher Fahrleistung und Gebrauchsdauer, für »fast neuwertige« Fahrzeuge entsprechendes zu gelten hat.
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