Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.07.2023 (
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung, also zur Verteidigung gegen den gesamten mit der Anspruchsbegründung verfolgten Klageanspruch zzgl. der geltend gemachten Nebenforderungen, bewilligt.
Zugleich wird "(...)" A zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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