Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls
BGH, Urteil vom 07.06.1968 - Aktenzeichen VI ZR 40/67
DRsp Nr. 1994/1473
Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls
»Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeuges braucht der Ersatzpflichtige keine Entschädigung zu leisten, wenn der Geschädigte den Wagen in der Reparaturzeit nicht hätte nutzen können. Das gilt auch dann, wenn er an der Nutzung aus unfallabhängigen Gründen (hier: Bettlägerigkeit infolge der Unfallverletzungen) gehindert war (Ergänzung zu BGHZ 45, 212 [ES Kfz-Schaden E/4]).«