Der Kläger hatte bei der Beklagten aufgrund eines Antrags vom 18. Juni 1993 für den Zeitraum vom 21. bis 27. Juni 1993 eine Urlaubskasko- und Insassenunfallversicherung abgeschlossen. Seinen Antrag hatte er, wie im Formular vorgesehen, bei der Geschäftsstelle des ADAC in G. eingereicht. Wann der am 22. Juni 1993 ausgestellte Versicherungsschein dem Kläger zugegangen ist, ist streitig. Vertragsgrundlage waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
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