OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2019
7 A 11622/18.OVG
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 16. BImSchV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 460/17

Voraussetzungen für die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz vor Lärm; Durchfahrverbot für den LKW-Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t; Erfordernis einer hinreichenden Tatsachengrundlage zur Bestimmung der Lärmbelastung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 7 A 11622/18.OVG

DRsp Nr. 2019/15829

Voraussetzungen für die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz vor Lärm; Durchfahrverbot für den LKW-Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t; Erfordernis einer hinreichenden Tatsachengrundlage zur Bestimmung der Lärmbelastung

Die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz vor Lärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden. Bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung ist die Wertung der nicht unmittelbar anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungshilfe heranzuziehen. Zur Beurteilung, ob Verbote einzelner Verkehre (hier: LKW-Verkehr) zum Schutz vor Lärm vorgenommen werden können, muss die Straßenverkehrsbehörde konkrete Feststellungen zu Art, Ursachen und Intensität der Lärmimmissionen und zur Lärmvorbelastung treffen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Juni 2018 wird die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 25. Januar 2018 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.