BGH - Urteil vom 27.03.2019
IV ZR 132/18
Normen:
VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VVG § 9 Abs. 1; VVG § 152 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 1807
VersR 2019, 604
WM 2019, 720
r+s 2019, 312
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 111/17
OLG Stuttgart, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 179/17

Voraussetzungen für die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Erstreckung der Belehrung auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung

BGH, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen IV ZR 132/18

DRsp Nr. 2019/5710

Voraussetzungen für die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Erstreckung der Belehrung auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung

Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG erstrecken.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 3. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.350,86 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VVG § 9 Abs. 1; VVG § 152 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Am 18. Dezember 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Vor der Unterschriftszeile heißt es im Antrag:

"Liegt der Versicherungsbeginn vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz mit dem Versicherungsbeginn einsetzt (wenn dies nicht gewünscht ist, bitte streichen)."