BGH - Urteil vom 14.05.2019
VI ZR 393/18
Normen:
ZPO § 406 Abs. 4; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 222, 44
BauR 2019, 1487
DAR 2020, 309
MDR 2019, 1401
NJW 2019, 3001
VersR 2019, 1242
WM 2019, 1993
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 85/13
OLG Hamm, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 87/17

Vorliegen eines Berufungsgrundes bei Entscheidung eines Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch erst in den Gründen des Endurteils; Bestimmung des Begriffs des Erforderlichen in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

BGH, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen VI ZR 393/18

DRsp Nr. 2019/9291

Vorliegen eines Berufungsgrundes bei Entscheidung eines Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch erst in den Gründen des Endurteils; Bestimmung des Begriffs des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht. Zum Begriff des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Tenor