LG Dortmund, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 85/13
OLG Hamm, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 87/17
Vorliegen eines Berufungsgrundes bei Entscheidung eines Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch erst in den Gründen des Endurteils; Bestimmung des Begriffs des Erforderlichen in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
BGH, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen VI ZR 393/18
DRsp Nr. 2019/9291
Vorliegen eines Berufungsgrundes bei Entscheidung eines Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch erst in den Gründen des Endurteils; Bestimmung des Begriffs des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszuges über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ZPO in Betracht.Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.Zum Begriff des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Tenor
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