OLG Brandenburg - Urteil vom 10.03.2021
1 OLG 53 Ss 164/20 BSch
Normen:
StGB § 52; StGB § 229; StGB § 315 Abs. 1; StGB § 315a Abs. 1 Nr. 2; StPO § 331 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4123 Js 10182/19

Vorsätzliche Gefährdung des Schiffsverkehrs durch BaggergreiferKein vorsätzlicher Eingriff in den Schiffsverkehr durch BaggergreiferAllgemeine Sorgfaltspflichten auf Binnenschifffahrtsstraßen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss 164/20 BSch

DRsp Nr. 2021/5588

Vorsätzliche Gefährdung des Schiffsverkehrs durch Baggergreifer Kein vorsätzlicher Eingriff in den Schiffsverkehr durch Baggergreifer Allgemeine Sorgfaltspflichten auf Binnenschifffahrtsstraßen

1. Das Öffnen eines Baggergreifers des Schubverbandes zum Nachteil des betroffenen Hausboots stellt eine vorsätzliche Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. 2. Ein gefährlicher Eingriff in den Schiffsverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann mangels Intensität nicht angenommen werden.

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Schifffahrtsgerichts bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 7. September 2020 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Schiffsverkehrs gemäß § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB schuldig ist.

Er wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Angewandte Vorschriften: §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 229, 52 StGB.

Normenkette:

StGB § 52; StGB § 229; StGB § 315 Abs. 1; StGB § 315a Abs. 1 Nr. 2; StPO § 331 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 4;

Gründe: