Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Dem Kläger stehen Versicherungsleistungen nicht zu, weil er den Versicherungsfall - die Entwendung letztlich nur der ausgebauten Fahrzeugteile, da der Wagen des Klägers kurz nach dem behaupteten Diebstahl ausgeschlachtet wieder aufgefunden worden war - nicht nachzuweisen vermag. Ob der Kläger das "äußere Bild" einer Entwendung durch den insoweit benannten Zeugen (GA 78) zu beweisen im Stande wäre, kann offenbleiben. Die vorliegenden feststellbaren Umstände und Besonderheiten deuten nämlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß die Entwendung lediglich vorgetäuscht worden ist. Deshalb können dem Kläger die mit dem Nachweis des "äußeren Bildes" normalerweise verknüpften Beweiserleichterungen nicht zugute kommen. Den Vollbeweis kann der Kläger nicht erbringen.
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