Autor: Stephan Schröder |
Vorteile, die das Schadensereignis mit sich gebracht hat, sind auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, soweit sie wiederum zurechenbare Folge des Schadensereignisses sind.
BeispielAbzug neu für alt, aber auch bereits vorhandene Vorschäden |
Hierfür ist jedoch der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 23.06.1992 -
Hinweis!Eine Ausnahme gilt jedoch bei ersparten Steuern; hier hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, ob und wie die Steuern bei der geltend gemachten Forderung berücksichtigt worden sind (BGH, Urt. v. 10.02.1987 - VI ZR 17/86, VersR 1987, 668). |
Zur Frage, ob und inwieweit im Einzelfall ausgleichungspflichtige Vorteile anzurechnen sind, siehe Teil 3.1.8 -Teil 3.1.12 ("Erläuterungen zum Fahrzeugschaden/Erläuterungen zur Prüflistenposition Personenschaden"). Zu Textvorschlägen siehe Teil 9.2.1 -Teil 9.2.15 ("Schriftverkehr mit der Versicherung").
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