Tatbestand:
Entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
1. Das Wandelungsbegehren des Klägers ist begründet. Die Angriffe der Berufung gegen diese Annahme des Landgerichts haben keinen Erfolg.