OLG Dresden - Urteil vom 13.09.2000
11 U 3304/99
Normen:
BGB §§ 467 350 351 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2001, 50
OLGReport-Dresden 2001, 50
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4-O-3330/98

Wandlung bei Beschädigung der Kaufsache beim Käufer - Herausgabe der Kaufsache nebst Versicherungsleistung - Annahmeverzug

OLG Dresden, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 11 U 3304/99

DRsp Nr. 2001/6442

Wandlung bei Beschädigung der Kaufsache beim Käufer - Herausgabe der Kaufsache nebst Versicherungsleistung - Annahmeverzug

»1. Eine Wandlung ist auch dann noch möglich, wenn die Kaufsache nach dem Wandlungsbegehren aber vor Vollzug der Wandlung beim Käufer schwer beschädigt worden ist, wenn der Käufer die Sache angemessen versichert hatte und dem Verkäufer die Versicherungsleistung zusammen mit der beschädigten Sache herausgeben kann.In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Käufer die Sache leicht fahrlässig selbst beschädigt hatte (vgl. §§ 350, 351 BGB).2. Im Fall der ausreichenden Kaskoversicherung kommt es auch nicht darauf an, ob der Verkäufer bei unberechtigter Verweigerung der Wandlung die leicht fahrlässige Beschädigung durch den Käufer hinnehmen muß, weil er im Annahmeverzug ist.«

Normenkette:

BGB §§ 467 350 351 ;

Tatbestand:

Entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Das Wandelungsbegehren des Klägers ist begründet. Die Angriffe der Berufung gegen diese Annahme des Landgerichts haben keinen Erfolg.