LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.05.2023
2 Sa 154/22
Normen:
ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 93/22

Wegfall der Arbeitspflicht bei rechtmäßig angeordneter KurzarbeitAngebot der Arbeitsleistung als Voraussetzung für den Annahmeverzug bei unwirksamer Anordnung von KurzarbeitEindeutige Befreiung von der Arbeitspflicht als Voraussetzung der Erfüllung des Urlaubsanspruchs des ArbeitnehmersUnzulässigkeit eines Beweisantritts als AusforschungsbeweisGrundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 154/22

DRsp Nr. 2023/15168

Wegfall der Arbeitspflicht bei rechtmäßig angeordneter Kurzarbeit Angebot der Arbeitsleistung als Voraussetzung für den Annahmeverzug bei unwirksamer Anordnung von Kurzarbeit Eindeutige Befreiung von der Arbeitspflicht als Voraussetzung der Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers Unzulässigkeit eines Beweisantritts als Ausforschungsbeweis Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess

1. Bei einer gegenüber dem Arbeitnehmer rechtmäßig und wirksam angeordneten Kurzarbeit entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ganz bzw. teilweise, je nachdem, welche konkrete Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen ist. Annahmeverzug tritt insoweit nicht ein. Der Arbeitnehmer erhält für die ausgefallene Arbeitszeit den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 310/08 - Rn. 12, juris). 2. Ist eine Anordnung von Kurzarbeit unwirksam erfolgt, wird Annahmeverzug nicht begründet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung weder tatsächlich noch wörtlich angebietet, er der Arbeit widerspruchslos fern bliebt. Der Arbeitnehmer muss, um Annahmeverzug zu bewirken, zumindest gegen die Anordnung der Kurzarbeit protestieren und damit seine Arbeitsleistung wörtlich anbieten (BAG, Urteil vom 18.11.2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 42, juris).