Autor: Weingran |
Die 4. KH-Richtlinie hat es den Mitgliedsstaaten freigestellt, ob und welche weiteren Sanktionen an die Nichteinhaltung der Bearbeitungsfrist geknüpft werden.
Nach deutschem Recht ist als weitergehende Sanktion eine Beschwerde zur Aufsichtsbehörde möglich. Beschwerden an die Aufsichtsbehörde sind form- und fristlos möglich. Allerdings hat die Aufsichtsbehörde keine wirklichen Mittel gegen die Versicherer vorzugehen.
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