Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht bei Reparatur eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs
BGH, Urteil vom 18.12.1968 - Aktenzeichen VIII ZR 214/66
DRsp Nr. 1994/5895
Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht bei Reparatur eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs
Repariert ein Werkunternehmer im Auftrag eines Bestellers ein Fahrzeug, das dieser einem Dritten (Finanzierungsinstitut) zur Sicherung übereignet hat, und gibt er das Fahrzeug ohne Bezahlung an den Besteller heraus, so hat er wegen der Kosten dieser Reparatur gegenüber dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000BGB, wenn er später erneut Besitz an dem Fahrzeug erlangt.