BGH - Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 82/17
Normen:
BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312b Abs. 2 S. 1; BGB § 312g Abs. 1; RL 2011/83/EU Art. 2 Nr. 8; RL 2011/83/EU Art. 9;
Fundstellen:
MDR 2019, 726
NJW-RR 2019, 753
VersR 2020, 241
WM 2019, 939
WRP 2019, 1035
ZIP 2019, 1963
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2383/15
OLG München, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3561/16

Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 82/17

DRsp Nr. 2019/6832

Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312b Abs. 2 S. 1; BGB § 312g Abs. 1; RL 2011/83/EU Art. 2 Nr. 8; RL 2011/83/EU Art. 9;

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt gewerblich unter anderem Einbauküchen. Der Kläger ist Verbraucher. Am 20. April 2015 schlossen die Parteien auf der alle zwei Jahre stattfindenden "Messe Rosenheim" an einem Stand der Beklagten einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche (Modell "P. ") zum Gesamtpreis von 10.595,20 €. Eine Widerrufsbelehrung enthält der Kaufvertrag nicht. Noch am 20. April 2015 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung.